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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sivag Luzern AG
Mühlemattstr. 15
6004 Luzern


Tel: 041 361 02 53
Fax: 041 361 02 93
Mail: info@sivag-luzern.ch


Abkürzungen:
SIVAG = Sivag Luzern AG
AB = Auftraggeber / Bauherrschaft / Vertragspartner

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil unserer Offerte. Die vorliegenden AGB werden periodisch überprüft, überarbeitet und angepasst. Gültigkeit hat jeweils die AGB Version bei Vertragsabschluss.
Bei einem Auftrag werden sie vollumfänglich Vertragsbestandteil.
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB erlangen einzig mit schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Allgemeine Vertrags-oder Geschäftsbedingungen der Vertragspartners gelten ohne ausdrückliche schriftliche Akzeptanz durch die Sivag Luzern AG nicht.

1 Offerte
Mit der Auftragserteilung bestätigt die Bauherrschaft / Auftraggeberin / Vertragspartnerin (AB), dass sie das Angebot/Offerte von der Sivag Luzern AG auf Bedingungen, Inhalt und Vollständigkeit geprüft hat und keine Unklarheiten betreffend dem Leistungsumfang, sowie die weiteren Angebotsbedingungen bestehen.

2 Gültigkeit Offerte / Preisanpassungen
Das Angebot der SIVAG ist während der in der Offerte genannten Frist gültig.
Wenn keine explizite Frist erwähnt wird, ist das Angebot (ab Offertdatum) bis Ende Kalenderjahr, oder mindestens 3 Monate gültig.
Die mit dem AB vereinbarten Vergütung bleibt während dieser Dauer bestehen, unabhängig von Veränderungen der Lohnkostenansätze und/oder Preise.
Bei längeren Verzögerungen zwischen Auftragserteilung und Ausführung behält sich die SIVAG in begründeten Fällen (z.B Teuerung) eine entsprechende einseitige Preisanpassung vor.

3 Umfang Leistungen
Die SIVAG erbringt die im Angebot offerierten Leistungen. Die Leistungen werden anhand der zugestellten Pläne/Daten/Angaben offeriert.
Die Sivag übernimmt für deren Richtigkeit und Bewilligungsfähigkeit keinerlei Haftung und Verantwortung und trägt – ohne explizite anderslautende Vereinbarung – auch keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht betreffend die ihr vom AB vorgelegten Projektunterlagen.
Ausserordentlicher Unterhalt (z.B. Schnee, Kollision, Zerstörung, Vandalenakt etc.) werden nach Aufwand erledigt.

4 Örtliche Gegebenheiten
Die SIVAG geht bei Ihrem Angebot von einer behinderungsfreien Ausführung aus.
Auf besondere topografische, örtliche oder räumliche Gegebenheiten und Anforderungen muss der AB die SIVAG aufmerksam machen. Sofern nichts anderes erwähnt, sind allfällige dadurch bedingte Zusatzaufwände wie z.B. Rodungen, Schneeräumungen, Spezialkonstruktionen, Überbrückungen, Auskragungen, Instandstellungen oder Mehrmessungen nicht im Offertpreis enthalten und werden zusätzlich verrechnet.

5 Dachmontagen
Für die Dachmontagen müssen Gebäude- und Dachzugänge bauseits organisiert sein.
Die Sicherheit bei Dachmontagen auf begehbaren Dächern muss gewährleistet sein.
Je nach Situation ist die Ausführung wetterabhängig (ohne Gewähr auf den vom AB gewünschten Ausführungs-Endtermin des Autrages).
Sofern eine Montage ab Dach aus Gründen der Sicherheit, Zugänglichkeiten und Wetterlage nicht möglich ist, muss eine Hebebühne zugezogen werden.
Dieser Mehraufwand wird zusätzlich verrechnet, sofern im Angebot nichts anderes erwähnt wird.
Bei Dachausführungen wird die Haftung für Trittschäden durch Mitarbeiter der SIVAG gänzlich abgelehnt, da solche trotz grösster Vorsicht entstehen können.

6 Termine
Die vertraglich vereinbarten Termine sind für beide Parteien verbindlich. Liefer- und
Ausführungstermine können nur nach vorgängiger gemeinsamer Absprache verschoben
werden. Der AB ist verpflichtet, Terminänderungen sofort nach Bekanntwerden an die
SIVAG zu melden. Mehrkosten aufgrund nicht abgesprochener kurzfristiger
Terminänderungen werden dem AB in Rechnung gestellt.
Können Termine infolge höherer Gewalt, wie Pandemie, Naturkatstrophen etc. nicht eingehalten werden, ist die Sivag Luzern AG dafür nicht haftbar.

7 Lieferung / Ausführung
Für die Lieferung/Leistungserbringung gemäss Auftragsbestätigung/Angebot ist die SIVAG verantwortlich. Die Fixierung der Ausführungstermine erfolgt in vorgängiger Absprache mit dem AB. Damit an den vereinbarten Ausführungsterminen eine behinderungsfreie Leistungserbringung möglich ist, muss dies bauseitig organisiert werden.
Um Konflikte zu vermeiden sind sämtliche Interessengruppen, Grundeigentümer, Bauherren und allenfalls Mieter/Pächter vorzeitig zu orientieren.
Zufahrt-und Parkmöglichkeiten bei dem Bauplatz müssen bauseitig gewährleistet sein.
Allenfalls zusätzliche Kosten für Parkgebühren, Parkplatzabsperrungen, Miete öffentlicher Grund etc. werden zusätzlich verrechnet.

8 Einmessarbeiten / Vermessung
Einmessarbeiten durch Sivag Luzern AG:
Für die Einmessarbeiten werden die Pläne mit den nötigen Angaben zur Verfügung gestellt. Für die Einmessarbeiten mit GPS benötigen wir den Situationsplan, Projektplan/Baugespannplan und den original Geometer-Katasterplan als DWG oder DXF.

Markierung / Verpflockung
Die Einmesspunkte werden mit Spray (umweltfreundlich) angezeichnet.
Die Einmesspunkte sind der Verwitterung ausgesetzt.
Allfällige Reinigung nicht eingerechnet und erfolgt nach Aufwand.

Verflockungen werden auf Wunsch erstellt und sind nicht eingerechnet. Verpflockungen verbleiben bauseits. Demontage von Verpflockungen sind nicht eingerechnet.

Einmessarbeiten bauseits:
Die Einmessarbeiten werden bauseits erledigt. Das Terrain muss eingemessen und die Profilpunkte mit nummerierten Pflöcken/Markierungen ausgesteckt sein. Wir benötigen vor der Montage eine Liste der Stangenhöhen ab Terrain. Nur so können wir eine genaue und termingerechte Montage garantieren.
Allfällige zusätzliche Einmessarbeiten durch Sivag werden separat verrechnet.

9 Werbung / Firmentafel
Der SIVAG ist es erlaubt, an den Mietobjekten eigene Firmentafeln und Werbeblachen anzubringen. Eine Beschriftung/Plakatierung an Mietobjekten der SIVAG durch den Kunden oder durch Dritte ist ohne anderslautende Vereinbarung untersagt.
Der SIVAG ist es erlaubt, Ihre Arbeiten zu fotografieren/dokumentieren und für Referenz-oder Werbezwecke zu benutzen.

10 Miete Material / Haftung AB
Nach der Ausführung übergibt die SIVAG das Mietobjekt dem AB in einwandfreiem Zustand. Allfällige Mängel sind vom AB unverzüglich zu melden.
Der AB verpflichtet sich, das Mietobjekt sorgfältig und nur zum vereinbarten Zweck zu nutzen. Der AB haftet während der Mietdauer für sämtliche Schäden an Mietsachen der SIVAG, unabhängig davon, ob er für allfällige Beschädigung oder Zerstörung ein Verschulden trägt. Werden die Gegenstände ganz oder teilweise durch Diebstahl, Vandalismus oder höhere Gewalt zerstört, gehen diese Schäden zu Lasten des AB.
Ausgenommen sind direkte Elementarschäden. Diese sind durch die SIVAG versichert.
Tierhaltung bei einem Baugespann wird nicht empfohlen. Sollte dies unvermeidbar sein, müssen die Baugespanne bauseits abgezäunt werden. Abzäunung durch SIVAG erfolgt nach Aufwand.

11 Haftung von SIVAG
Die SIVAG haftet für die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der von Ihr vertraglich geschuldeten Leistungen. Die Haftung ist auf Sach- und Personenschäden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden (Baubewilligungsverfahren, Verzögerungen, entgangener Gewinn, Leerstandkosten etc.) wird in jedem Fall ausgeschlossen.
Für im Zusammenhang mit der Ausführung verursachte Beschädigungen an Werkleitungen und Unterniveaubauten im Standortbereich haftet die SIVAG nur, wenn diese bauseitig markiert wurden, oder die entsprechenden Pläne, z.B. Leitungspläne, zur Verfügung gestellt wurden.
Bei Dachausführungen wird die Haftung für Trittschäden durch Mitarbeiter der SIVAG gänzlich abgelehnt, da solche trotz grösster Vorsicht entstehen können.
Bei durch den AB oder Dritte vorgenommenen baulichen Veränderungen oder Installationen/Manipulationen an von der SIVAG erstellten Objekten und Anlagen wird seitens SIVAG jegliche Haftung für Schäden ausgeschlossen.
Können Termine infolge höherer Gewalt, wie Pandemie, Naturkatstrophen etc. nicht eingehalten werden, ist die Sivag Luzern AG dafür nicht haftbar.

12 Zahlungsfrist / Rechnungsstellung
Vom AB sind Rechnungen innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die SIVAG ist berechtigt, Zahlungsverzüge zu verzinsen und/oder die Leistungen bei Nichtbezahlen der Rechnung zu verweigern.

13 Abmeldung Baugespann
Das Baugespann muss durch den AB schriftlich (per Fax oder Mail) abgemeldet werden.
Nach erfolgter Abmeldung wird die Miete ab dem kommenden Arbeitstag sistiert und die Profile so bald als möglich demontiert.
Mehrmiete infolge versäumten Abmeldung wird vollumfänglich verrechnet.

14 Vertragsrücktritt
Die SIVAG ist berechtigt – nach entsprechender Abmahnung – ohne jegliche
Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihre Leistung zu verweigern oder die bereits erstellten Objekte vorzeitig zu entfernen, wenn der Kunde die Ausführung durch
Verletzung seiner Mitwirkungspflichten verunmöglicht oder eine vertragsgemässe
Leistungserbringung aufgrund der Örtlichkeiten nicht möglich ist.
Die SIVAG ist in diesem Fall vom Kunden für die entstandenen Aufwendungen vollständig schadlos zu halten.

15 Gerichtsstandvereinbarung
Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Entsteht zwischen den Parteien Streit, verpflichten sie sich, in direkten Gesprächen eine gütliche Einigung zu suchen.
Gelingt dies nicht, steht jeder Partei der Rechtsweg an ein ordentliches Gericht offen.
In diesem Fall vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtstand den Sitz von der SIVAG Luzern AG.

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